Satzung des Vereins “Keine Waffen vom Bodensee (KWvB) e.V.”
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Keine Waffen vom Bodensee (KWvB)“. Er hat seinen Sitz in Lindau und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lindau eingetragen
werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“ Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein versteht sich als Teil der deutschen sowie der internationalen Friedensbewe-gung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Aufklärung und der Bildung in
den Berei-chen des Friedens, der Abrüstung, der Völkerverständigung sowie der friedlichen und gerechten internationalen Zusammenarbeit. Zum Zweck des Vereins gehört es auch,
- über die regionalen Rüstungsbetriebe und deren Produktionen zu informieren,
- sich für eine gewaltfreie internationale Sicherheitsordnung und für nichtmilitärische Konfliktlösungen einzusetzen und diese zu fördern,
- für eine umfassende internationale Abrüstung einzutreten,
- sich für ein Verbot von Rüstungsexporten auf nationaler und internationaler Ebene ein-zusetzen,
- über den Zusammenhang von Rüstung sowie Rüstungsexporten und der erhöhten Gefahr von Kriegen einschließlich Bürgerkriegen aufzuklären,
- über den Zusammenhang von Rüstungsexporten und der Bindung von finanziellen Mit-teln in den Empfängerländern aufzuklären, denen die finanziellen Mittel dadurch nicht mehr
für Bildung und Armutsbekämpfung zur Verfügung stehen,
- sich für die Förderung der Rüstungskonversion einzusetzen,
- die wissenschaftliche Beschäftigung mit den als Vereinsziel ausgewiesenen Bereichen zu pflegen und zu fördern.
Der Satzungszweck wird u.a. dadurch verwirklicht, dass der Verein Informations- und Öffentlichkeitsarbeit betreibt und dazu Informationsmaterialien verfasst.
Der Verein pflegt Kontakte zu Entscheidungsträgern in Politik und Gesellschaft sowie zu Gruppen und Organisationen der Zivilgesellschaft. Er kann andere Organisationen, die ähnliche Ziele wie der
Verein verfolgen, unterstützen und diesen beitreten.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tä-tig und verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten kei-ne Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begüns-tigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede juristische und jede natürliche Person ab 14 Jahren wer-den, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die mit Zweidrittelmehrheit über
den Aufnahmeantrag entscheidet.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversamm-lung festgesetzt. Der Vorstand ist berechtigt, einem Mitglied auf Antrag den Mitgliedsbei-trag zu ermäßigen
oder zu erlassen.
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss. Der Aus-tritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen und Inter-essen des Vereins grob zuwider handelt oder wenn es den Mitgliedsbeitrag in zwei auf-einanderfolgenden Jahren
nicht gezahlt hat. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die mit Zweidrittelmehrheit endgültig über den Aus-schluss entscheidet. Die Berufung muss innerhalb
eines Monats nach Zustellung der Aus-schlussmitteilung eingelegt werden.
§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung und b) der Vorstand.
a) Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, einberufen. Die Einladung erfolgt unter
Be-kanntgabe der vorläufigen Tagesordnung zwei Wochen vorher schriftlich. Die Einladung durch Fax oder durch E-mail gilt als ordnungsgemäß.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung jederzeit unverzüglich einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 20 %
der Vereinsmitglieder schriftlich verlangt wird.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entgegennahme der Berichte des Vor-standes, für die Entlastung des Vorstands, für die Wahl des Vorstands, für die Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrags und dessen Fälligkeit, für Beschlüsse zum Hausha!t des Vereins, für die Beschlussfassung über vorliegende Anträge, für die Änderung der Ver-einssatzung und für die Auflösung des Vereins.
Einer/eine der beiden Vorsitzenden oder ein von beiden Vorsitzenden beauftragtes Mit-glied des Vorstands leitet die Mitgliederversammlung. Beschlüsse der Mitgliederver-sammlung werden in einem
Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederver-sammlung niedergelegt und von beiden Vorsitzenden unterzeichnet. Das Protokoll muss jedem Mitglied auf Wunsch in geeigneter Weise
zugänglich gemacht werden. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, das Stimmrecht kann persönlich oder durch Voll-macht ausgeübt werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie
ord-nungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Für Satzungsänderungen oder für Beschlüsse zur Auflösung des Vereins bedarf es der Drei-viertelmehrheit der
Stimmen der erschienenen bzw. vollmachtgebenden Mitglieder.
b) Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
Die Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Vorstands werden von der Mitglieder-versammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Gewählt werden kann, wer
min-destens ein Jahr Mitglied des Vereins und volljährig ist. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt
ihrer Nachfolger im Amt.
Die/der erste Vorsitzende und die/der zweite Vorsitzende sind der Vorsta;;d im Sinne des §26 BGB. Sie können den Verein je einzeln vertreten. Der Vorstand sorgt für die Durch-führung der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung und leitet verantwortlich die Vereins-arbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er kann seine Mitglieder mit der Ar-beit in bestimmten Fachbereichen
beauftragen.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstands anwesend sind.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vor-standsmitglieder ihre Zustimmung zu einer Beschlussvorlage erklären. Die Zustimmung durch Fax oder durch E-mail
gilt als ordnungsgemäß.
Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und vom Leiter/der Leiterin der Sitzung unterzeichnet. Scheidet ein Vorstandsmitglied
vorzeitig aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im
Amt.
§ 5 Fachlicher Beirat
Der Vorstand kann einen fachlichen Beirat berufen, der sich in besonderer Weise der Begründung und Begleitung des in § 2 der Satzung genannten Zweckes des Vereins
widmet.
§ 6 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das RüstungsInformationsBüro (RIB) Freiburg e.V., das es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde am 06. Juni 2014 errichtet und von den Gründungsmitgliedern des Vereins unterzeichnet.